AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für die Texsola Markisentuch Manufaktur (im folgenden Texsola genannt) gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
1. Allgemeines
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen
Texsola und dem Käufer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die
Texsola nicht ausdrücklich anerkennt, sind für Texsola unverbindlich, auch wenn ihnen nicht
ausdrücklich widersprochen wird.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen Texsola und dem Käufer im Zusammenhang mit den
Vertragsabschlüssen getroffen werden, sind in diesen Bedingungen und in der Auftragsbestätigung von Texsola schriftlich
niedergelegt.
Für durch Texsola gelieferte Markisentücher gilt zusätzlich die Richtlinie zur Beurteilung von konfektionierten Markisentüchern der Industrievereinigung IVRSA,
Fliethstr. 67 in D-41061 Mönchengladbach (www.itrs-ev.com) sowie die weiteren, dort genannten Richtlinien und Empfehlungen in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung.
Zusätzlich gelten die AGB und Richtlinien unseres Lieferanten der Giofex Deutschland GmbH, Reichenhainer Str. 22 in D-09126 Chemnitz (www.giofex.de). Alle genannten Richtlinien,
Empfehlungen und AGB haben auch für die Beurteilung und Bearbeitung von Ansprüchen und Rechten aus etwaigen Mängeln der Leistungen oder Produkte der Firma Texsola Gültigkeit.
1.3. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ergänzende Vereinbarungen und/oder Nebenabreden
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform oder der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Texsola.
2. Angebot und Vertragsschluss – Zustandekommen des Vertrages
2.1. Die Angebote von Texsola sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass
Texsola diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat.
2.2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Farben, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten
von Texsola gehören, bleiben im Eigentum von Texsola und sind nur annähernd maßgebend,
soweit sie nicht von Texsola ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
2.3. Der Vertrag kommt mit der Annahme des durch die Bestellung des Käufers abgegebenen
Vertragsangebots durch Texsola zustande. Texsola sendet dem Käufer in diesem Fall eine Auftragsbestätigung mit den
wesentlichen Bestandteilen der Bestellung des Käufers. Der Vertrag kann auch durch die Auslieferung der Ware angenommen werden.
2.4.
Texsola behält sich vor, eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware als Erfüllungsleistung zu erbringen.
2.5. Änderungen
im Design bzw. technischer Weiterentwicklung der Produkte von Texsola sind freibleibend jederzeit vorbehalten.
3. Preise
Die Texsola Preise verstehen sich bei Lieferanschriften innerhalb Deutschlands inklusive Mehrwertsteuer ab Werk, zuzüglich
Versandkosten.
4. Lieferung
4.1. Liefertermine oder Fristen, die nicht
ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die Lieferung durch Texsola erfolgt
unter dem Vorbehalt, dass Texsola selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird und die fehlende Verfügbarkeit der Ware nicht
zu vertreten haben. Sofern nicht anders vereinbart erfolgt die Lieferung ab Werk an die vom Besteller angegebene Lieferadresse.
4.2. Falls
Texsola schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät,
hat der Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen, beginnend mit dem Zugang des Nachfristsetzungsschreibens zu gewähren. Erst
nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Texsola ist bemüht,
schnellstmöglich die Lieferung auszuführen. Die Wahl der Versandart obliegt nach billigem Ermessen Texsola. Die Lieferung
durch Texsola erfolgte durch Vorbehalt, dass Texsola selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird und die fehlende
Verfügbarkeit der Ware nicht zu vertreten hat.
4.3. Texsola ist zu Teillieferungen berechtigt. Für Nachlieferungen
fallen keine Versandkosten an.
4.4. Die Lieferung / der Versand erfolgt versichert auf Gefahr von Texsola.
Texsola wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen;
dadurch bedingte Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert,
so lagert Texsola die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers ein. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft
dem Versand gleich. Für die Einlagerung kann Texsola eine nach billigem Ermessen übliche Vergütung verlangen.
4.5. Gerät der Käufer mit der Annahme der Waren in Verzug, so ist Texsola nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist
bedarf es nicht, wenn der Käufer die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des
Kaufpreises nicht imstande ist. Als Schadenersatz gilt pauschal 30 % des Bestellpreises als vereinbart. Die genannte Pauschale gilt nicht, wenn der
Besteller nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Bei Nachweis kann auch
Texsola höhere Kosten und Schäden geltend machen.
4.6. Texsola haftet dem Käufer bei
Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von Texsola zu vertretenden vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von Texsola zu vertretenden vorsätzlichen
oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung von Texsola auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Texsola liefert für den
privaten und gewerblichen Bedarf. Die Lieferung erfolgt per Nachnahme, Vorauskasse oder Kreditkartenzahlung, nur ausnahmsweise, wenn vorher ausdrücklich
schriftlich vereinbart, gegen Rechnungslegung, wobei der Käufer in diesem Fall auf Verlangen von Texsola entsprechende Sicherheit
zu stellen hat.
5.2. Rechnungen sind sofort nach Erhalt der Ware ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Besteller kommt ohne weitere Erklärung
von Texsola 14 Tage nach der Lieferung in Verzug soweit er nicht bezahlt hat. Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist
Texsola berechtigt, die jeweils üblichen Zinsen und Kosten zu berechnen. Texsola ist darüber hinaus
berechtigt, jegliche weitere Warenlieferungen zurückzubehalten. Falls nicht anders ausgezeichnet, gelten alle Preise in EURO.
5.3. Aufrechnungsrechte
stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Texsola anerkannt
sind.
5.4. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, wenn der Gegenanspruch des Käufers auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
6. Gewährleistung/Haftung/Verjährung
6.1. Mängelansprüche des Bestellers
bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit.
6.2. Die in Prospekten o. a. Unterlagen sowie in sonstigen Angeboten enthaltenen Angaben, wie z. B. Abbildungen, Beschreibungen,
Maß, Gewicht, Leistungs- und Gebrauchsdaten sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit der Ware, sind Produktbeschreibungen und enthalten keine
Zusicherung von Eigenschaften. Geringe, handelsübliche und zumutbare Abweichungen von diesen Produktbeschreibungen gelten als genehmigt und berechtigen
nicht, Vertragspflichten zu erfüllen.
6.3. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung (Neuleistung) steht in jedem Fall uns zu.
Das Verlangen des Bestellers auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Uns ist für die Nacherfüllung eine Frist von 14 (Tagen) einzuräumen.
Ist die Lieferung/Leistung nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Schlägt
die Nacherfüllung fehl, so steht dem Besteller das Recht zu, zu mindern oder - wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung
ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
Die Anwendung der §§ 478, 479 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt.
6.4. Die zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Maßnahmen, Aufwendungen und Risiken trägt der Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen /Leistungen an einen
anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht werden. Die Anwendung des § 478 BGB bleibt unberührt. Im Vertragsverhältnis zwischen
Besteller/Käufer und Texsola sind die Waren/Leistungen vom Besteller/Käufer grundsätzlich an den Ort zu bringen,
an den Texsola die Lieferung/Leistung erbracht hat.
Unbeschadet weitergehender Ansprüche unsererseits hat der Besteller
im Falle einer unberechtigten Mängelrüge uns die Aufwendungen zur Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des
Mangels zu ersetzen.
6.5. Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer leichtfahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. die Haftung unsererseits ist in fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen
haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer in
Satz 1 oder Satz 3 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
6.6. Die Regelung des vorstehenden Absatzes gelten für alle
Schadenersatzansprüche (insbesondere für Schadenersatz neben der Leistung oder Schadenersatz statt der Leistung) und zwar gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den
Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Nr. 4 dieser Bedingungen.
6.7. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6.8. Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen
des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei der leicht-fahrlässig verursachten
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung unsererseits ist in Fällen grober Fahrlässigkeit
jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 und Satz 2 wird die Haftung unsererseits wegen Verzuges
für Schadenersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 % und für Schadenersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen)
auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa
gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch
für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer
Fall nach Satz 1 gegeben ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6.9. Wir haften bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer leichtfahrlässig verursachten Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung unsererseits ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Außerhalb
der Fälle des Satzes 1 und des Satzes 2 wird die Haftung unsererseits wegen Unmöglichkeit auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen
auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind – auch
nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6.10. Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir
die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Der Besteller hat sich bei Pflichtverletzung innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung unsererseits
zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
6.11. Die Verjährungsfrist für
Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht
in Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke,
Sachen für Bauwerke) § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmens) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen
Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 ausgenommenen Fälle
unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.
6.12. Die Verjährungsfristen nach Abs. 11 gelten auch für sämtliche
Schadenersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit
Schadenersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist
des Nr. 11 Satz 1.
6.13. Die Verjährungsfristen nach den Absätzen 11 und 12 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
a) Die
Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für
die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.
b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche, zu denen
nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften
Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaften verursachten Verletzung
des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche
gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
6.14. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
6.15. Mängel sind uns unter Beachtung der Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB
schriftlich anzuzeigen.
7. Widerrufsbelehrung:
Verbrauchern steht in Bezug auf gekaufte Waren ein Rückgaberecht
entsprechend folgender Belehrung zu:
7.1. Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne
Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Ware vor Fristablauf überlassen wird – durch
Rücksendung der Ware widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger
und nicht vor der Erfüllung unserer Informationspflichten gem. § 312 c Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV
und § 312 e Abs. 1 Sz. 1 BGB i. V. m. § 3 BGB – InfoV und auch nicht bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften
Gegenstandes für Sie bindend geworden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder
der Ware. Der Widerruf oder die Rücksendung der Ware sind zu richten an
Texsola Markisentuch Manufaktur
Inh. Hartmut
Knauth
Am Jahnsbacher Berg 1
09392 Auerbach
Tel.: 03721 395310
Fax: 03721 395333
E-Mail: info@texsola.de
Das Rückgaberecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen
- zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation
angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit
nicht für eine Rücksendung geeignet sind.
7.2. Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die
beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen, z. B. Gebrauchsvorteile
herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Ware ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem
Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht,
wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich
gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung vermeiden, in dem Sie die Ware nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch
nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.
7.3. Paketversandfähige Ware ist auf unsere Gefahr zurückzusenden.
Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Sache der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückgesendeten
Sache einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht
die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht
paketversandfähige Ware wird von unserem beauftragten Spediteur bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb
von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder mit Rücksendung der Ware, für
uns mit deren Empfang.
Ende der Widerrufsbelehrung
8. Eigentumsvorbehalt
8.1.
Texsola behält sich das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor.
Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die Texsola gegen den Käufer im Zusammenhang mit den
gekauften Waren (z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen) nachträglich erwirbt. Ist der Käufer
eine juristische Person, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb
seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die Texsola aus
ihren laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat.
8.2. Die weitere Veräußerung der
Vorbehaltsware ist dem Käufer nur im ordentlichen Geschäftsverkehr gestattet. Mit Zahlungsverzug erlischt das Recht zur
Weiterveräußerung/-verarbeitung.
Der Käufer tritt Texsola seine Forderungen aus einer
Weiterveräußerung/-verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen sicherungshalber bis zur Bezahlung der
gesamten Forderungen von Texsola an die diese Abtretung annehmende Texsola ab. Der Weiterveräußerung
steht der Einbau in Grundstücken oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder
Werklieferungsverträge durch den Käufer gleich. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung
bis auf Widerruf ermächtigt. Die Befugnis Texsola's die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Sie kann u.a. ausgeübt werden, wenn der Käufer Zahlungsbedingungen nicht einhält. Der Käufer hat auf
Verlangen von Texsola unverzüglich alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazu gehörigen
Unterlagen unverzüglich auszuhändigen, sowie dem Drittschuldner die Abtretung schriftlich anzuzeigen. Bei
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte von Texsola hat der Käufer
auf diese Rechte hinzuweisen und Texsola umgehend zu informieren. Er ist verpflichtet, die Kosten
von Maßnahmen zur Beseitigung solcher Eingriffe, die Kosten von Interventionsprozessen zu tragen, sofern sie nicht von
der Gegenseite eingezogen werden können.
8.3. Werden die Waren mit anderen Sachen verarbeitet, erwirbt
Texsola das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Waren zu den anderen bearbeiteten
Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Waren mit anderen Sachen vermischt, so erwirbt Texsola das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Waren zu der anderen vermischten Sache. Zum Zeitpunkt der Vermischung ist die
Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen, so hat der Käufer Texsola anteilmäßig Miteigentum
zu übertragen. Dem Käufer hierdurch entstehende Forderungen tritt der Käufer schon jetzt in Höhe des
Vorbehaltswarenwertes der von Texsola gelieferten Ware und gegebenenfalls erbrachten Leistungen an
Texsola ab, die die Abtretung hiermit annimmt.
Gehört ein Gebäude oder Grundstück,
in das Vorbehaltsware von Texsola eingebaut bzw. verbunden wird, nicht dem Käufer, so hat er gegenüber
dem Eigentümer klarzustellen, dass die Verbindung oder Einfügung der gelieferten Vorbehaltsware nur einem vorübergehenden
Zweck dient und auf die Vorbehaltsrechte von Texsola hinzuweisen. Auch in diesem Fall tritt der Käufer den ihm
gegen den Dritten erwachsenden Vergütungsanspruch in Höhe des Rechnungswertes der von Texsola gelieferten
Vorbehaltswaren an die dies annehmende Texsola ab.
8.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers ist
Texsola berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware
liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn es finden die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung.
8.5.
Soweit der realisierbareWert der für Texsola bestehenden Sicherheiten nicht nur vorübergehend mehr als
alle gesicherten Ansprüche 120 % übersteigt, gibt Texsola auf Verlangen des Käufers Sicherheiten
in entsprechender Höhe nach Wahl von Texsola zurück.
8.6. Kommt der Käufer seiner
Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung von Texsola nicht nach, so kann Texsola die
Herausgabe der noch in ihrem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden
Transportkosten trägt der Käufer. Der Erlös der Verwertung ist auf Verbindlichkeiten von Texsola
anzurechnen, wobei angemessene Verwertungskosten von Texsola mit angerechnet
werden können.
9. Schlussbestimmungen, Sonstiges
9.1.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Parteien ist der Sitz von Texsola.
9.2. Die
Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie
das Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
9.3. Sollte eine Regelung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden, so bewirkt dies die Wirksamkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Eine
solche Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen
Bestimmung am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist.